Satzung

Präambel

Im Frühjahr 2003 haben sich Bürgerinnen und Bürger aus Detmold zusammengefunden mit dem Ziel, das Zusammenleben der Menschen in ihrer Stadt durch Eigeninitiativen zu fördern. Als vorrangiges und langfristig angelegtes Vorhaben beschlossen sie die Errichtung einer „Bürgerstiftung Detmold“ mit dem Ziel:

„Gemeinsam mehr bewegen für Detmold und die Menschen dieser Stadt“.

Die Bürgerstiftung will das private Engagement der Menschen in Detmold für ein vielfältiges und attraktives Gemeinwesen wecken, unterstützen und koordinieren. Sie will zum verantwortlichen Mitwirken an der Gestaltung und Entwicklung eines lebendigen gesellschaftlichen Lebens motivieren und anstiften. Auf diese Weise sollen die Voraussetzungen für ein positives Miteinander der Menschen in Detmold gefördert, die Lebensqualität verbessert und die Identifikation der Menschen mit ihrer Stadt gestärkt werden.

Die Bürgerstiftung ist politisch und wirtschaftlich unabhängig, sie ist konfessionell und parteipolitisch nicht gebunden.

§1 Name, Rechtsform, Sitz

  1. Die Stiftung führt den Namen Bürgerstiftung Detmold.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts im Sinne der stiftungsrechtlichen Bestimmungen und hat ihren Sitz in Detmold.
  3. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§2 Stiftungszweck

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Stiftung ist
    • die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§52 AO Abs. 2 Nr. 1)
    • die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§52 AO Abs. 2 Nr. 3)
    • die Förderung der Jugend- und Altenhilfe; (§52 AO Abs. 2 Nr. 4)
    • die Förderung von Kunst und Kultur; (§52 AO Abs. 2 Nr. 5)
    • die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege; (§52 AO Abs. 2 Nr. 6)
    • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; (§52 AO Abs. 2 Nr. 7)
    • die Förderung des Klima- und Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes; (§52 AO Abs. 2 Nr. 8)
    • die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; (§52 AO Abs. 2 Nr. 10)
    • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; (§52 AO Abs. 2 Nr. 13)
    • die Förderung des Sports; (§52 AO Abs. 2 Nr. 21)
    • die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung; (§52 AO Abs. 2 Nr. 22)
    • die Förderung des demokratischen Staatswesens (§52 AO Abs. 2 Nr. 24)
    • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. (§52 AO Abs. 2 Nr. 25) sowie
    • die Förderung der Mildtätigkeit (§ 53 AO) und damit die selbstlose Unterstützung von sozial bedürftigen Menschen.

    Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und im gleichen Maße verwirklicht werden.

  3. Die Stiftung kann die in Abs. 2 genannten Zwecke selbst operativ verwirklichen, insbesondere u. a. durch
    • das Betreiben einer Beratungsstelle für Menschen, die sich neu oder dauerhaft ehrenamtlich engagieren wollen, sowie für alle Förderzwecke,
    • die Förderung der Allgemeinbildung insbesondere durch die Bereitstellung von Bildungsangeboten und gezielte Förderungen, Unterstützung wissenschaftlicher Vorhaben
    • Veranstaltungen, Ausstellungen, Lesungen, Konzerte, Pflege und Erhaltung von Kulturwerten, Vergabe von Stipendien und Preisen
    • Wiederherstellung, Verbesserung und Erweiterung des Angebots an Kunst, Kultur und Sport (insbesondere Breitensport) im Stadtgebiet.
  4. Die Stiftung kann die vorgenannten Zwecke unmittelbar durch eigene Vorhaben fördern und mittelbar durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln, zu denen sämtliche Vermögenswerte zählen, durch Zuwendungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften, insbesondere Vereine, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie an andere geeignete öffentliche Behörden zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des §58 der Abgabenordnung.
  5. Die Förderung der genannten Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse der Förderung ein.
  6. Bei allen geförderten Projekten muss ein Bezug zu Detmold bzw. zu in Detmold lebenden Menschen gewährleistet sein. Pflichtaufgaben der Stadt Detmold sollen nicht in einem wesentlichen Umfang übernommen werden.
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§3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die  satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Stiftungsvermögen

  1. Das Vermögen der Stiftung besteht aus dem in dem Stiftungsgeschäft bestimmten Betrag sowie den bislang getätigten Zustiftungen und Zuführungen. Daneben kann die Stiftung ein sonstiges Vermögen zum Verbrauch haben.
  2. Das Grundstockvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Grundstockvermögen wachsen diejenigen Zustiftungen zu, die ein Zuwendender ausdrücklich dafür bestimmt. Zustiftungen sind möglich auch in der Form von Sachwerten. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen dieser Art anzunehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen) wahlweise in beliebigen Anteilen dem Vermögen oder dem sonstigen Vermögen zum Verbrauch zuführen.
  3. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden, wenn die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist. Es darf eine Umschichtungsrücklage gebildet werden.
  4. Es ist zulässig, bis zu 10% des Grundstockvermögens vorübergehend für die Verwirklichung von besonderen steuerbegünstigten Projekten zu verwenden, wenn
    1. mit einem aufgestellten Finanzplan nachgewiesen wird, dass diese Mittel innerhalb von maximal 5 Jahren aus Spenden bzw. Kapitalerträgen vollständig wieder aufgefüllt werden,
    2. jeweils ¾ der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates dem Beschluss der Mittelverwendung aus dem Grundstockvermögen zustimmen.
  5. Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber in einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb der Zweckbereiche einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem Wert von 50.000 Euro ferner mit seinem Namen verbunden werden sofern gewünscht.
  6. Die Stiftung ist gehalten, zur Förderung der in § 2 genannten Aufgaben projektbezogene Spenden zu werben oder entgegenzunehmen. Die Verwendung der Spenden orientiert sich im Rahmen des in § 2 an dem vom Spender genannten Zweck. Ist dieser nicht näher bestimmt, ist der Vorstand der Stiftung berechtigt, sie nach seinem eigenen Ermessen im Sinne von § 2 zu verwenden oder aus ihnen zweckgebundene Rücklagen zu bilden.
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§5 Erfüllung der Stiftungsaufgaben

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind, und dem Verbrauchsvermögen, das beliebig für die Zwecke eingesetzt werden kann.
  2. Steuerrechtlich zulässige Rücklagen können gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt und auch frei für die Zwecke eingesetzt werden.
  3. Die Empfänger von Stiftungsmitteln sollen verpflichtet werden, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.

§6 Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§7 Organe der Stiftung

  1. Organe der Stiftung sind:
    a) der Stiftungsrat
    b) der Vorstand
    c) die Stifterversammlung.
    Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Stiftungsrat und im Vorstand ist unzulässig. Die Mitglieder der Organe sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.
  2. Die Mitglieder der Organe haben nach pflichtgemäßem Ermessen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu handeln und sind dabei an den Stiftungszweck gebunden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Mitglied eines Organs bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln. Ehrenamtlich tätige Mitglieder haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§31 a BGB Satz 1) und können von der Stiftung eine Befreiung von der Schadensersatzpflicht eines Dritten verlangen (§31 a BGB Satz 2).
  3. Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen im Sinne des § 57 AO beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
  4. Mit Zustimmung des Stiftungsrates kann der Vorstand ein Kuratorium berufen, dem unabhängige Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens angehören sollen. Das Kuratorium soll sich in der Öffentlichkeit werbend für die Stiftung und ihre Ziele einsetzen.
  5. Zu sämtlichen Sitzung für Stiftungsrat, Vorstand und Stifterversammlung ist schriftlich einzuberufen: die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form. Auf § 13 Abs. 3 wird verwiesen.
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§8 Zusammensetzung des Stiftungsrats

  1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 5 und höchstens 15 Personen. Diese sollen gemischt sein im Hinblick auf Geschlecht und Lebensalter. Neue Mitglieder des Stiftungsrates werden von den Mitgliedern des Vorstandes und des Stiftungsrates mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Gesamtgremiums gewählt. Dies gilt ebenso bei turnusmäßigem wie bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt. Findet die Wahl neuer Mitglieder des Stiftungsrates nicht rechtzeitig statt, bleibt der bisherige Stiftungsrat bis zu diesem Zeitpunkt im Amt. Die Wahl ist unverzüglich nachzuholen. Das Gesamtgremium entscheidet zuvor über die Personenzahl innerhalb der Variablen. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Stiftungsratsmitgliedern bestellt das Gesamtgremium die Nachfolger, sofern die Mindestpersonenzahl unterschritten wird. Ist die Mindestbesetzung noch vorhanden, entscheidet das Gesamtgremium zunächst, ob eine Nachbesetzung erfolgen soll. Auf Ersuchen des Vorsitzen-den des Stiftungsrats kann das vorzeitig ausscheidende Mitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt bleiben. Der Nachfolger wird nur für den Rest der ursprünglichen Amtszeit bestellt.
  2. Die Amtszeit des Stiftungsrates beträgt 3 Jahre. Das Amt des Stiftungsrats endet nach Ablauf der Amtszeit. Wählbar zum Stiftungsrat sind Personen, die im Zeitpunkt der Wahl volljährig sind. Wiederwahl ist zulässig. Zur Wahl ist fristgerecht einzuladen unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen. Vor dem Ende der Amtszeit hat der Stiftungsrat mitsamt dem Vorstand rechtzeitig die Mitglieder des neuen Stiftungsrats zu wählen. Die Amtszeit für nachgewählte Mitglieder endet mit der regulären Amtsperiode. Das Amt eines Stiftungsratsmitglieds endet außerdem durch Tod, durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist, mit der rechtskräftigen Feststellung der Geschäftsunfähigkeit oder mit der Bestellung eines amtlichen Betreuers sowie durch Abberufung. Stiftungsrat und Vorstand als Gesamtgremium können aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von 3/4 der Anwesenden einzelne Mitglieder des Stiftungsrates abberufen. Wichtige Gründe können z.B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Stiftungsrates oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. An der entsprechenden Abstimmung darf sich das betroffene Mitglied nicht beteiligen, es hat jedoch Anspruch auf Gehör. Das abberufene Mitglied kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat seit Kenntnis gerichtlich prüfen lassen. Im Falle eines Rechtsstreits ruhen die Rechte des abberufenen Mitglieds bis zur rechtskräftigen oder einstweiligen Entscheidung des Gerichts. Erst danach kann ein Rechtsnachfolger bestimmt werden.
  3. Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand und seinen Mitgliedern. Der Stiftungsrat und Stiftungsvorstand kommt baldmöglichst durch eine fristgerechte Einladung des bisherigen Vorsitzenden des Stiftungsrats nach seiner Wahl zusammen und wählt als Gesamtgremium den Vorsitzenden des Stiftungsrates und dessen Stellvertreter. Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gewählten Mitglieder gegeben. Der Vorsitzende des Stiftungsrats lädt zu erforderlichen Beschlussfassungen das Gesamtgremium aus Vorstand und Stiftungsrat ein.
  4. Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung vom Stellvertreter, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen zu einer Sitzung einberufen.
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§9 Aufgaben des Stiftungsrats

  1. Der Stiftungsrat berät und überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des Stifterwillens durch den Vorstand.
  2. Dem Stiftungsrat obliegt als Überwachungsorgan insbesondere
    1. die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes
    2. die Bestätigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands
    3. die Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes
    4. die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 14 und 15
    5. Die Überwachung und Einhaltung der Stiftungszwecke. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d. h. mindestens halbjährlich über die Aktivitäten der Stiftung sowie ihre Einnahmen und Ausgaben zu unterrichten.
  3. Der Stiftungsrat ist befugt, einzelnen Vorstandsmitgliedern eine  Alleinvertretungsberechtigung zu erteilen.
  4. Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat unterliegen
    1. die Verwendung der Stiftungsmittel, durch die Verbindlichkeiten zu Lasten der Stiftung von im Einzelfall mehr als 10.000,- Euro begründet werden.
    2. die Genehmigung zur Annahme von Zustiftungen (s. §4 Absatz 2) bei Einzelbeträgen größer 10.000,- Euro,
    3. die Genehmigung zur Zuführung von Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (s. §4 Absatz 2) entweder zum Vermögen oder dem sonstigem Vermögen zum Verbrauch bei Beträgen größer 10.000,- Euro
    4. die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von 3 Jahren, und fakultativ ein Ersatzprüfer,
    5. die Genehmigung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses des Vorjahres,
    6. die Entlastung und die Abberufung des Vorstands.
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§10 Zusammensetzung des Vorstands

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Personen. Diese sollen gemischt sein im Hinblick auf Geschlecht und Lebensalter. Die Mitglieder des neuen Vorstandes werden vom bisherigen Stiftungsrat und bisherigen Vorstand gemeinsam mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Gesamtgremiums gewählt.
  2. Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung einer Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
  3. Der Stiftungsrat und Stiftungsvorstand kommt baldmöglichst nach seiner Wahl zusammen und wählt als Gesamtgremium den Vorsitzenden des Stiftungsvorstands und dessen Stellvertreter. Die Zuständigkeiten für Finanzen und Schriftführung sind festzulegen.
  4. Die Amtszeit des Vorstands beträgt 3 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Zur Wahl ist schriftlich einzuladen unter Einhaltung einer Frist von 14 Kalendertagen. Vor dem Ende der Amtszeit hat der Stiftungsrat und der Vorstand als Gesamtgremium rechtzeitig die Mitglieder des neuen Vorstands zu wählen. Es entscheidet zunächst über die Personenzahl im Vorstand innerhalb der Variablen. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Die Amtszeit für nachgewählte Mitglieder endet mit der regulären Amtsperiode. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet außerdem durch Tod, durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist, mit der rechtskräftigen Feststellung der Geschäftsunfähigkeit oder mit der Bestellung eines amtlichen Betreuers sowie durch Abberufung.
  5. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden ihre Nachfolger unverzüglich vom Stiftungsrat und verbleibenden Vorstand als  Gesamtgremium bestellt, sofern die Mindestpersonenzahl unterschritten wird. Ist die Mindestbesetzung noch vorhanden, entscheidet das berufende Gremium zunächst, ob eine Nachbesetzung erfolgen soll.
  6. Aus wichtigem Grund können einzelne Mitglieder des Vorstandes während der Amtszeit durch Stiftungsrat und Vorstand als Gesamtgremium mit einer 3/4-Mehrheit abberufen werden. Wichtige Gründe können z. B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstands oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör. Das abberufene Mitglied kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat seit Kenntnis gerichtlich prüfen lassen. Im Falle eines Rechtsstreits ruhen die Rechte des abberufenen Mitglieds bis zur rechtskräftigen oder einstweiligen Entscheidung des Gerichts. Erst danach kann ein Rechtsnachfolger bestimmt werden.
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§11 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er ist in seiner Vertretungsmacht durch den in § 2 Abs. 1 und 2 festgelegten gemeinnützigen Zweck der Stiftung beschränkt. Die Stiftung wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstands oder bei Verhinderung des/der Vorsitzenden durch zwei andere Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. Vorstandsmitglieder dürfen vom Stiftungsrat eine Alleinvertretungsberechtigung erteilt bekommen.
  2. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung Stiftungszweck so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere
    1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,
    2. die Beschlussfassung über die Verwendung der zeitnah zu verwendenden Gelder,
    3. die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 14 und 15.
  3. Der Vorstand beachtet die Vorlageverpflichtungen der durch den Stiftungsrat zu genehmigenden Sachverhalte (§9 Absatz 2 und 4) und berichtet dem Stiftungsrat halbjährlich sowie der Stifterversammlung jährlich über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Der Vorstand beschließt für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan und legt für das abgelaufene Haushaltsjahr einen Jahresabschluss vor, der zur Genehmigung nach §9 Absatz 4e vorzulegen ist.
  4. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung vom Stellvertreter, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 7 Tagen zu einer Sitzung einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  5. Der Vorstand kann die Erledigung von einzelnen Stiftungsaufgaben entgeltlich oder unentgeltlich anderen Personen übertragen.
  6. Der Vorstand kann sich in Abstimmung mit dem Stiftungsrat eine Geschäftsordnung geben.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.
  8. Die Vorstandsmitglieder arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Stiftungsratsbeschlusses erstattet werden. Ein monetärer Ausgleich von Zeitaufwand darf nicht vorgenommen werden.
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§12 Stiftungsversammlung

  1. Die Stiftungsversammlung besteht aus den Stifterinnen und Stiftern, die den von der Stifterversammlung festgelegten Mindestbetrag zum Gründungskapital des Stiftungsvermögens beigetragen bzw. zugestiftet haben. Die Mitglieder gehören der Stiftungsversammlung auf Lebenszeit an. Die Stifterinnen und Stifter können sich in der Stiftungsversammlung aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Die Zugehörigkeit zur Stiftungsversammlung ist freiwillig. Der Mindestbeitrag wird von der Stiftungsversammlung festgesetzt. Voraussetzung einer entsprechenden Beschlussfassung ist, dass der Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Stiftungsversammlung angekündigt worden ist. Bei neuer Beschlussfassung des Mindestbeitrags bleiben die bisherigen Mitglieder lebenslange Mitglieder.
  2. Juristische Personen können der Stiftungsversammlung nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in der Stiftungsversammlung bestellen und dieses der Stiftung schriftlich mitteilen.
  3. Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann die Erblasserin bzw. der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die der Stiftungsversammlung angehören soll; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt der vorhergehende 1. Absatz sinngemäß.
  4. Die Stiftungsversammlung hat die Aufgabe
    • den Bericht des Stiftungsvorstandes entgegenzunehmen,
    • den Mindestbeitrag festzulegen, ab dem Stifterinnen und Stifter Mitglied der Stiftungsversammlung werden,
    • Mitglieder für den Stiftungsrat und Stiftungsvorstands vorzuschlagen (ergänzend zu Vorschlägen von Stiftungsrat und –vorstand)
    • Ideen und Vorschläge für die erfolgreiche Bürgerstiftungsarbeit der nächsten Jahre zu entwickeln und einzubringen,
    • ausscheidende Stiftungsratsmitglieder innerhalb von 3 Monaten zu wählen, wenn mehr als die Hälfte der Stiftungsratsmitglieder inmitten der Amtszeit ihr Amt niederlegen
    • der Auflösung der Stiftung zuzustimmen.
  5. Die Stiftungsversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Stiftungsrates mit einer Frist von 14 Kalendertagen einberufen. Sie ist ferner dann einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Stiftungsratsmitglieder inmitten der Amtszeit ihr Amt niedergelegt haben. Wird dem Antrag nicht entsprochen oder sind Personen, an welche der Antrag zu richten wäre, nicht vorhanden, so können die in Absatz 1 bezeichneten Stifter unter Mitteilung des Sachverhaltes die Einberufung selbst bewirken. Die Sitzungen der Stiftungsversammlungen werden, sofern die Stiftungsversammlung nichts anderes bestimmt, von dem Vorsitzenden des Stiftungsrates geleitet. Die Stiftungsversammlung ist bei satzungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder der Stifterversammlung beschlussfähig. Zu Beginn jeder Sitzung wählt die Stiftungsversammlung aus ihrer Mitte einen Protokollführer. Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die von dem Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen und allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zuzuleiten sind.
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§13 Beschlüsse

  1. Der Vorstand und der Stiftungsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei gemeinsamer Sitzung von Stiftungsrat und Vorstand für die Wahl der Mitglieder der Gremien gilt dies entsprechend für die Beschlüsse.
  2. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Jedes Mitglied kann max. ein weiteres Mitglied vertreten. Über Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen und den jeweiligen Organmitgliedern zur Kenntnis zu geben und aufzubewahren.
  3. In der Einladung zur Sitzung kann vorgesehen werden, dass Organmitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilnehmen und andere Rechte ausüben können; Absatz 1 gilt entsprechend. Wird die Ausübung von Rechten ohne Anwesenheit am Versammlungsort nach Absatz 3 zugelassen, muss in der Einladung auch angegeben werden, wie die Organmitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind ebenfalls zulässig.
  4. Über Beschlüsse zur Bestellung des Vorstandes und des Stiftungsrats ist die Stiftungsbehörde zeitnah nach Beschlussfassung zu unterrichten.
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§14 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuervergünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Über Satzungsänderungen beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Stiftungsrats. Der Beschluss muss mindestens mit 2/3 der Stimmen aller Mitglieder von Vorstand und Stiftungsrat gefasst werden.
  2. Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Stiftungsrat gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils ¾ der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
  3. Über Satzungsänderungen ist die Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten. Beschlüsse, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung wesentlich verändert wird bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

§15 Umgestaltung in eine Verbrauchsstiftung / Zulegung und Zusammenlegung / Auflösung der Stiftung

Für den Fall, dass irgendwann keine Menschen mehr gefunden werden können, die sich ehrenamtlich in den Organen um die Erfüllung des Stiftungszwecks kümmern wollen, besteht die Möglichkeit, die Stiftung in eine Verbrauchsstiftung umzugestalten. Vorstand und Stiftungsrat können gemeinsam mit einer Mehrheit von ¾ ihrer Mitglieder diesen Beschluss zur Umgestaltung fassen, in dem sie ihre erfolglose intensive Suche nach Personen zur Fortführung der Stiftung belegen müssen.

Sollten auch für die Aufgabe der Fortführung als Verbrauchsstiftung über wenige Jahre keine Personen gefunden werden, ist zunächst eine Zulegung oder Zusammenlegung auf dem Gebiet der steuerbegünstigten Stiftungen anzustreben. Sofern auch dieses nicht zum Ziel führt, ist die Auflösung zu beschließen. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.

§16 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Detmold. Diese hat das Stiftungsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bürgerstiftung Detmold zu verwenden.

§17 Stiftungsbehörde und deren Unterrichtung

Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Detmold, oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

§18 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§19 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.

Detmold, den 09.05.2023