Satzung

Präambel

Im Frühjahr 2003 haben sich Bürgerinnen und Bürger aus Detmold zusammengefunden mit dem
Ziel, das Zusammenleben der Menschen in ihrer Stadt durch Eigeninitiativen zu fördern. Als
vorrangiges und langfristig angelegtes Vorhaben beschlossen sie die Errichtung einer
„Bürgerstiftung Detmold“ mit dem Ziel:

„Gemeinsam mehr bewegen für Detmold und die Menschen dieser Stadt“.

Die Bürgerstiftung will das private Engagement der Menschen in Detmold für ein vielfältiges und
attraktives Gemeinwesen wecken, unterstützen und koordinieren. Sie will zum verantwortlichen
Mitwirken an der Gestaltung und Entwicklung eines lebendigen gesellschaftlichen Lebens motivieren
und anstiften. Auf diese Weise sollen die Voraussetzungen für ein positives Miteinander der
Menschen in Detmold gefördert, die Lebensqualität verbessert und die Identifikation der Menschen
mit ihrer Stadt gestärkt werden.

Die Bürgerstiftung ist politisch und wirtschaftlich unabhängig, sie ist konfessionell und
parteipolitisch nicht gebunden. Sie bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der
Bundesrepublik Deutschland, tritt für die Werte des Grundgesetzes ein und lehnt jeglichen
Extremismus ab. Mit Beschluss von Vorstand und Stiftungsrat am 19.11.2024 in gemeinsamer
Sitzung wurde die Selbstverpflichtungserklärung Bürgerstiftungen Deutschlands „Für Demokratie,
Menschenwürde und Vielfalt!“ in der Version von Dezember 2018 wesentliche Grundlage für die
Arbeit der Bürgerstiftung Detmold. Die hierin enthaltenen Bekenntnisse sind Grundlage des
Handelns und der Arbeit der Bürgerstiftung und somit auch verpflichtend für alle Stifterinnen und
Stifter.

§1 Name, Rechtsform, Sitz

1. Die Stiftung führt den Namen Bürgerstiftung Detmold.

2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts im Sinne und hat ihren Sitz in Detmold.

3. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§2 Stiftungszweck

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im 

Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck der Stiftung ist 

• die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§52 AO Abs. 2 Nr. 1)

• die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege 

(§52 AO Abs. 2 Nr. 31. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck der Stiftung ist
• die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§52 AO Abs. 2 Nr. 1)
• die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege
(§52 AO Abs. 2 Nr. 3

• die Förderung der Jugend- und Altenhilfe; (§52 AO Abs. 2 Nr. 4)
• die Förderung von Kunst und Kultur; (§52 AO Abs. 2 Nr. 5)
• die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege; (§52 AO Abs. 2 Nr. 6)
• die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
(§52 AO Abs. 2 Nr. 7)
• die Förderung des Klima- und Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes,
des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes; (§52 AO Abs. 2 Nr. 8)
• die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge,
Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene,
Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für
Opfer von Straftaten; (§52 AO Abs. 2 Nr. 10)
• die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens; (§52 AO Abs. 2 Nr. 13)
• die Förderung des Sports; (§52 AO Abs. 2 Nr. 21)
• die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung; (§52 AO Abs.
2 Nr. 22)
• die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens (§52 AO Abs. 2 Nr. 24)
• die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger,
mildtätiger und kirchlicher Zwecke. (§52 AO Abs. 2 Nr. 25) sowie
• die Förderung der Mildtätigkeit (§ 53 AO) und damit die selbstlose Unterstützung von sozial
bedürftigen Menschen.
Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und im gleichen Maße verwirklicht werden.


3. Die Stiftung kann die in Abs. 2 genannten Zwecke selbst operativ verwirklichen, insbesondere u.a.
durch
➢ das Betreiben einer Beratungsstelle für Menschen, die sich neu oder dauerhaft ehrenamtlich
engagieren wollen, sowie für alle Förderzwecke,
➢ die Förderung der Allgemeinbildung insbesondere durch die Bereitstellung von
Bildungsangeboten und gezielte Förderungen, Unterstützung wissenschaftlicher Vorhaben
➢ Veranstaltungen, Ausstellungen, Lesungen, Konzerte, Pflege und Erhaltung von Kulturwerten,
Vergabe von Stipendien und Preisen,
➢ Wiederherstellung, Verbesserung und Erweiterung des Angebots an Kunst, Kultur und Sport
(insbesondere Breitensport) im Stadtgebiet.


4. Die Stiftung kann die vorgenannten Zwecke unmittelbar durch eigene Vorhaben fördern und
mittelbar durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln i. S. d. § 58 Nr. 1 Abgabenordnung
durch Zuwendungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften, insbesondere Vereine, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie an andere geeignete öffentliche Behörden zur
Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des Abs. 2.


5. Die Förderung der genannten Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse der Förderung ein.


6. Bei allen geförderten Projekten muss ein Bezug zu Detmold bzw. zu in Detmold lebenden oder
früher beheimateten Menschen gewährleistet sein. Pflichtaufgaben der Stadt Detmold sollen nicht in
einem wesentlichen Umfang übernommen werden

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§3 Gemeinnützigkeit

1. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Stiftungsvermögen

1. Das Vermögen der Stiftung besteht aus dem in dem Stiftungsgeschäft bestimmten Betrag sowie
den bislang getätigten Zustiftungen und Zuführungen. Daneben kann die Stiftung ein sonstiges
Vermögen zum Verbrauch haben.


2. Das Grundstockvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem
Grundstockvermögen wachsen diejenigen Zustiftungen zu, die ein Zuwendender ausdrücklich dafür
bestimmt. Zustiftungen sind möglich auch in der Form von Sachwerten. Sie darf auch Zuwendungen
ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (nach Abzug von
Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen) dem Vermögen oder dem sonstigen Vermögen zum
Verbrauch zuführen. Der Vorstand kann die Annahme von Zuwendungen (Spenden oder
Zustiftungen – mit dem damit verbundenen Status „Stifter“) und damit die Aufnahme von
Zuwenderinnen und Zuwendern als Stifterinnen und Stifter ablehnen, wenn er überzeugt ist, dass
eine Annahme den Zwecken, Zielen oder in der Präambel festgelegten Grundsätzen der Stiftung
zuwiderläuft oder der Ruf der Stiftung Schaden nehmen könnte. Die Zuwendung gilt dann vorläufig
als nicht erfolgt. Die Gründe der Ablehnung sind dem Stiftungsrat vorzulegen, der final über
Annahme oder Ablehnung entscheidet. Bei Ablehnung ist der Vorstand verpflichtet, die Zuwendung
dem Zuwender zurückzugeben und ihn darauf hinzuweisen, dass die versuchte Zuwendung nicht in
der Steuererklärung geltend gemacht werden darf. Sollte die Rückgabe fehlschlagen, leitet der
Vorstand der Stiftung die Zuwendung weiter an eine in Detmold ansässige gemeinnützige
Organisation.


3. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur
Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden, wenn die Erhaltung des Grundstockvermögens
gewährleistet ist. Es darf eine Umschichtungsrücklage gebildet werden.


4. Es ist zulässig, bis zu 10% des Grundstockvermögens vorübergehend für die Verwirklichung von
besonderen steuerbegünstigten Projekten zu verwenden, wenn
a) mit einem aufgestellten Finanzplan nachgewiesen wird, dass diese Mittel innerhalb von
maximal 5 Jahren aus Spenden bzw. Kapitalerträgen vollständig wieder aufgefüllt werden,
b) jeweils ¾ der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates dem Beschluss der
Mittelverwendung aus dem Grundstockvermögen zustimmen.


5. Die Bürgerstiftung Detmold kann gegen Kostenerstattung die treuhänderische Verwaltung von
nicht rechtsfähigen, unselbständigen Stiftungen (Partnerstiftungen) und/oder die Verwaltung von
rechtsfähigen, selbständigen Stiftungen übernehmen, sofern die betreffende Stiftung gleichartige
gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke verfolgt. Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber in einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb der Zweckbereiche
einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem Wert von 50.000 Euro ferner mit seinem
Namen verbunden werden sofern gewünscht.


6. Die Stiftung ist gehalten, zur Förderung der in § 2 genannten Aufgaben projektbezogene Spenden
zu werben oder entgegenzunehmen. Die Verwendung der Spenden orientiert sich im Rahmen des in
§ 2 an dem vom Spender genannten Zweck. Ist dieser nicht näher bestimmt, ist der Vorstand der
Stiftung berechtigt, sie nach seinem eigenen Ermessen im Sinne von § 2 zu verwenden oder aus
ihnen zweckgebundene Rücklagen zu bilden

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§5 Erfüllung der Stiftungsaufgaben

1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Grundstockvermögens, aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind, und dem Verbrauchsvermögen, das beliebig für die Zwecke eingesetzt werden kann.

2. Steuerrechtlich zulässige Rücklagen können gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt und auch frei für die Zwecke eingesetzt werden.

3. Die Empfänger von Stiftungsmitteln sollen verpflichtet werden, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.

§6 Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§7 Organe der Stiftung

1. Organe der Stiftung sind:
a) der Stiftungsrat
b) der Vorstand
c) die Geschäftsführung bei entsprechendem Beschluss und Besetzung nach §12,
d) die Stifterversammlung.
Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Stiftungsrat und im Vorstand ist unzulässig. Die Mitglieder der
Organe sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.


2. Die Mitglieder der Organe haben nach pflichtgemäßem Ermessen mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns zu handeln und sind dabei an den Stiftungszweck gebunden. Eine
Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Mitglied eines Organs bei der Geschäftsführung unter
Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte,
auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln. Ehrenamtlich
tätige Mitglieder haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§31 a BGB Satz 1) und können von
der Stiftung eine Befreiung von der Schadensersatzpflicht eines Dritten verlangen (§31 a BGB Satz 2).

3. Mit Zustimmung des Stiftungsrates kann der Vorstand ein Kuratorium berufen, dem unabhängige
Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens angehören sollen. Das Kuratorium soll sich in der
Öffentlichkeit werbend für die Stiftung und ihre Ziele einsetzen.

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§8 Zusammensetzung des Stiftungsrats

1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 5 und höchstens 15 Personen. Diese sollen gemischt sein
im Hinblick auf Geschlecht und Lebensalter. Neue Mitglieder des Stiftungsrates werden von den
Mitgliedern des Vorstandes und des Stiftungsrates mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des
Gesamtgremiums gewählt. Dies gilt ebenso bei turnusmäßigem wie bei vorzeitigem Ausscheiden
aus dem Amt. Findet die Wahl neuer Mitglieder des Stiftungsrates nicht rechtzeitig statt, bleibt der
bisherige Stiftungsrat bis zu diesem Zeitpunkt im Amt. Die Wahl ist unverzüglich nachzuholen. Das
Gesamtgremium entscheidet zuvor über die Personenzahl innerhalb der Variablen. Bei vorzeitigem
Ausscheiden von Stiftungsratsmitgliedern bestellt das Gesamtgremium die Nachfolger, sofern die
Mindestpersonenzahl unterschritten wird. Ist die Mindestbesetzung noch vorhanden, entscheidet
das Gesamtgremium zunächst, ob eine Nachbesetzung erfolgen soll. Auf Ersuchen des Vorsitzenden
des Stiftungsrats kann das vorzeitig ausscheidende Mitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt
bleiben. Der Nachfolger wird nur für den Rest der ursprünglichen Amtszeit bestellt.

2. Die Amtszeit des Stiftungsrates beträgt 3 Jahre. Das Amt des Stiftungsrats endet nach Ablauf der
Amtszeit. Wählbar zum Stiftungsrat sind Personen, die im Zeitpunkt der Wahl volljährig sind.
Wiederwahl ist zulässig. Zur Wahl ist fristgerecht einzuladen unter Einhaltung einer Einladungsfrist
von 14 Tagen. Vor dem Ende der Amtszeit hat der Stiftungsrat mitsamt dem Vorstand rechtzeitig die
Mitglieder des neuen Stiftungsrats zu wählen. Die Amtszeit für nachgewählte Mitglieder endet mit
der regulären Amtsperiode. Das Amt eines Stiftungsratsmitglieds endet außerdem durch Tod, durch
Niederlegung, die jederzeit zulässig ist, mit der rechtskräftigen Feststellung der Geschäftsunfähigkeit
oder mit der Bestellung eines amtlichen Betreuers sowie durch Abberufung. Stiftungsrat und
Vorstand als Gesamtgremium können aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von 3/4 der
Anwesenden einzelne Mitglieder des Stiftungsrates abberufen. Wichtige Gründe können z.B. ein
nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Stiftungsrates oder grobe Verstöße gegen die
Interessen der Stiftung sein. An der entsprechenden Abstimmung darf sich das betroffene Mitglied
nicht beteiligen, es hat jedoch Anspruch auf Gehör. Das abberufene Mitglied kann die Berechtigung
der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat seit Kenntnis gerichtlich prüfen lassen. Im Falle
eines Rechtsstreits ruhen die Rechte des abberufenen Mitglieds bis zur rechtskräftigen oder
einstweiligen Entscheidung des Gerichts. Erst danach kann ein Rechtsnachfolger bestimmt werden.

3. Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand und seinen
Mitgliedern. Der Stiftungsrat und Stiftungsvorstand kommt baldmöglichst durch eine fristgerechte
Einladung des bisherigen Vorsitzenden des Stiftungsrats nach seiner Wahl zusammen und wählt als
Gesamtgremium den Vorsitzenden des Stiftungsrates und dessen Stellvertreter. Beschlussfähigkeit
ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gewählten Mitglieder gegeben. Der Vorsitzende
des Stiftungsrats lädt zu erforderlichen Beschlussfassungen das Gesamtgremium aus Vorstand und
Stiftungsrat ein

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§9 Aufgaben des Stiftungsrats

1. Der Stiftungsrat berät und überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des
Stifterwillens durch den Vorstand.

2. Dem Stiftungsrat obliegt als Überwachungsorgan insbesondere
a) die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes
b) die Bestätigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands
c) die Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes
d) die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 15 und 16
e) Die Überwachung und Einhaltung der Stiftungszwecke. Er kann vom Vorstand jederzeit
Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm
regelmäßig, d.h. mindestens halbjährlich über die Aktivitäten der Stiftung sowie ihre
Einnahmen und Ausgaben zu unterrichten,
f) der Ausschluss von Stiftern aus der Stiftungsversammlung verbunden mit Aberkennung
des Status „Stifter“ auf Antrag des Vorstandes (s. §13 Abs. 6, § 11 Abs. 2 e).

3. Der Stiftungsrat ist befugt, einzelnen Vorstandsmitgliedern eine Alleinvertretungsberechtigung zu
erteilen. Auch wirkt er bei dem Beschluss über eine Geschäftsführung und die mögliche Vergütung
mit, siehe §12.

4. Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat unterliegen
a) die Verwendung der Stiftungsmittel, durch die Verbindlichkeiten zu Lasten der Stiftung von
im Einzelfall mehr als 10.000, -- Euro begründet werden.
b) die Genehmigung zur Annahme von Zustiftungen (s. §4 Absatz 2) bei Einzelbeträgen größer
10.000 Euro,
c) die Genehmigung zur Zuführung von Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer
Verfügung von Todes wegen (s. §4 Absatz 2) entweder zum Grundstockvermögen oder dem
sonstigen Vermögen zum Verbrauch bei Beträgen größer 10.000 Euro,
d) die Genehmigung oder Ablehnung von Zuwendungen und der damit verbundenen
Aufnahme von Stifterinnen und Stifter, wenn der Vorstand diese ablehnt (s. §4 Abs. 2, § 11
Abs 2 d),
e) e) die finale Entscheidung zur (treuhänderischen) Verwaltung von Stiftungen nach Vorlage
durch den Vorstand (s. §4 Abs. 5 und §11 Abs. 2 f)
f) die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von 3 Jahren, und fakultativ ein Ersatzprüfer,
g) die Genehmigung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des
Jahresabschlusses des Vorjahres,
h) die Entlastung und die Abberufung des Vorstands.

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§10 Zusammensetzung des Vorstands

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Personen. Diese sollen gemischt sein im Hinblick auf Geschlecht und Lebensalter. Die Mitglieder des neuen Vorstandes werden vom bisherigen Stiftungsrat und bisherigen Vorstand gemeinsam mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Gesamtgremiums gewählt.
  2. Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung einer Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
  3. Der Stiftungsrat und Stiftungsvorstand kommt baldmöglichst nach seiner Wahl zusammen und wählt als Gesamtgremium den Vorsitzenden des Stiftungsvorstands und dessen Stellvertreter. Die Zuständigkeiten für Finanzen und Schriftführung sind festzulegen.
  4. Die Amtszeit des Vorstands beträgt 3 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Zur Wahl ist schriftlich einzuladen unter Einhaltung einer Frist von 14 Kalendertagen. Vor dem Ende der Amtszeit hat der Stiftungsrat und der Vorstand als Gesamtgremium rechtzeitig die Mitglieder des neuen Vorstands zu wählen. Es entscheidet zunächst über die Personenzahl im Vorstand innerhalb der Variablen. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Die Amtszeit für nachgewählte Mitglieder endet mit der regulären Amtsperiode. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet außerdem durch Tod, durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist, mit der rechtskräftigen Feststellung der Geschäftsunfähigkeit oder mit der Bestellung eines amtlichen Betreuers sowie durch Abberufung.
  5. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden ihre Nachfolger unverzüglich vom Stiftungsrat und verbleibenden Vorstand als  Gesamtgremium bestellt, sofern die Mindestpersonenzahl unterschritten wird. Ist die Mindestbesetzung noch vorhanden, entscheidet das berufende Gremium zunächst, ob eine Nachbesetzung erfolgen soll.
  6. Aus wichtigem Grund können einzelne Mitglieder des Vorstandes während der Amtszeit durch Stiftungsrat und Vorstand als Gesamtgremium mit einer 3/4-Mehrheit abberufen werden. Wichtige Gründe können z. B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstands oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör. Das abberufene Mitglied kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat seit Kenntnis gerichtlich prüfen lassen. Im Falle eines Rechtsstreits ruhen die Rechte des abberufenen Mitglieds bis zur rechtskräftigen oder einstweiligen Entscheidung des Gerichts. Erst danach kann ein Rechtsnachfolger bestimmt werden.
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§11 Aufgaben des Vorstands

1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines
gesetzlichen Vertreters. Er ist in seiner Vertretungsmacht durch den in § 2 Abs. 1 und 2 festgelegten
gemeinnützigen Zweck der Stiftung beschränkt. Die Stiftung wird durch den Vorsitzenden des
Vorstandes gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstands oder bei Verhinderung des/der
Vorsitzenden durch zwei andere Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
Vorstandsmitglieder dürfen vom Stiftungsrat eine Alleinvertretungsberechtigung erteilt bekommen.
2. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Stiftungszweck so
wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der
Aufstellung des Jahresabschlusses,
b) die Beschlussfassung über die Verwendung der zeitnah zu verwendenden Gelder,
c) die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 15 und 16d) die Annahme oder Ablehnung von Zuwendungen und der damit verbundenen Aufnahme
von Stifterinnen und Stifter, §4 Abs. 2
e) Antragsstellung auf Ausschluss aus der Stiftungsversammlung und Aberkennung des
Status „Stifter“ (s. §13 Abs. 6 und §9 Abs. 2 f)
f) die Beschlussfassung über die (treuhänderische) Verwaltung von Stiftungen nach § 4 Abs.
5 zur finalen Vorlage an den Stiftungsrat.
3. Der Vorstand beachtet die Vorlageverpflichtungen der durch den Stiftungsrat zu genehmigenden
Sachverhalte (§4 Abs. 2, §5, §9 Absatz 2 und 4, §12 Abs. 6) und berichtet dem Stiftungsrat
halbjährlich sowie der Stiftungsversammlung über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der
Stiftung. Der Vorstand beschließt für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan und legt für das
abgelaufene Haushaltsjahr einen Jahresabschluss vor, der zur Genehmigung nach §9 Absatz 3d zur
Genehmigung vorzulegen ist.
4. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung vom Stellvertreter, unter Angabe der
Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 7 Tagen zu einer Sitzung einberufen. Die
Einberufung erfolgt schriftlich: die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige
dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form. Auf § 14 Abs. 3 wird verwiesen. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand
entscheidet mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einberufung einer
Vorstandssitzung unter Angabe des Grundes zu verlangen.
5. Der Vorstand kann die Erledigung von einzelnen Stiftungsaufgaben entgeltlich oder unentgeltlich
anderen Personen übertragen, sofern dies finanziell möglich und inhaltlich sinnvoll ist.
6. Der Vorstand kann sich in Abstimmung mit dem Stiftungsrat eine Geschäftsordnung geben.
7. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen.
Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.
8. Die Vorstandsmitglieder arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Ihnen dürfen keine
Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und
Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Stiftungsratsbeschlusses
erstattet werden. Ein monetärer Ausgleich von Zeitaufwand darf nicht vorgenommen werden.

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§12 Geschäftsführung

1) Der Vorstand kann, wenn der Umfang der Stiftungsgeschäfte dies erfordert, mit Zustimmung des
Stiftungsrats eine Geschäftsführung einrichten, bestehend aus einer oder mehreren Personen.
Der/die Geschäftsführer:in kann hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber
und über die Höhe der Vergütung obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Stiftungsrats. Soweit
der/die Geschäftsführer:in ehrenamtlich tätig ist, kann er/sie den Ersatz angemessener Auslagen
beanspruchen.
2) Der/die Geschäftsführer:in wird vom Vorstand ausgewählt und mit Zustimmung des Stiftungsrats
eingesetzt und muss nicht Mitglied im Vorstand sein. Der Vorstand darf die Amtszeit frei bestimmen.
Nach Ablauf der vom Vorstand zu bestimmenden Amtszeit bleibt der/die Geschäftsführer:in bis zur
Bestimmung der Nachfolge im Amt, außer der Vorstand beschließt Gegenteiliges. Der/die Geschäftsführer:in kann aufgrund grober Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit vom Vorstand mit
einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder entlassen bzw. seines Amts enthoben werden.
3) Die Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte nach Weisungen des Vorstands. Der
Vorstand legt in einer Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben auf die
Geschäftsführung überträgt, und zur Durchführung erforderliche Vollmachten erteilt.
4) Der/die Geschäftsführer:in ist gemeinsam mit einem Mitglied des Vorstandes
zeichnungsberechtigt. In Einzelfällen kann vom Vorstand eine Einzelvertretungsbefugnis erteilt
werden. Der/die Mitglieder der Geschäftsführung sind an Weisungen des Stiftungsvorstands
gebunden. Sie können als angestellte Geschäftsführung eingesetzt werden, oder mit Beschluss von
Vorstand mit Zustimmung des Stiftungsrats auch die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne
des § 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mit entsprechender Haftung.

 

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§13 Stiftungsversammlung

1. Die Stiftungsversammlung besteht aus den Stifterinnen und Stiftern, die den von der
Stifterversammlung festgelegten Mindestbetrag zum Gründungskapital des Stiftungsvermögens
beigetragen bzw. zugestiftet haben. Die Stifterinnen und Stifter bekennen sich zu den Grundsätzen
der Bürgerstiftungsarbeit gemäß Präambel und sind deren Werten verbindlich verpflichtet. Das
Recht zur Teilnahme an der Stiftungsversammlung besteht nicht bei Ablehnung der Zustiftung oder
im Falle eines Rechtsstreits, hier ruhen die Rechte des Zustifters bis zur rechtskräftigen oder
einstweiligen Entscheidung des Gerichts. Die Mitglieder gehören der Stiftungsversammlung auf
Lebenszeit an Eine Vertretung natürlicher Personen ist ausgeschlossen. Die Zugehörigkeit zur
Stiftungsversammlung ist freiwillig. Der Mindestbeitrag wird von der Stiftungsversammlung
festgesetzt. Voraussetzung einer entsprechenden Beschlussfassung ist, dass der
Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Stiftungsversammlung angekündigt worden ist. Bei neuer
Beschlussfassung des Mindestbeitrags bleiben die bisherigen Mitglieder lebenslange Mitglieder.


2. Juristische Personen bestellen eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in der
Stiftungsversammlung und teilen dieses dem Vorstand schriftlich mit. Sie verpflichten sich, nur
solche Vertreter zu bestellen, die sich mit den Zwecken, Zielen, Arbeitsgrundlagen und Idealen der
Stiftung identifizieren.


3. Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann die Erblasserin bzw. der
Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die der
Stiftungsversammlung angehören soll; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt der vorhergehende
1. Absatz sinngemäß.


4. Die Stiftungsversammlung hat die Aufgabe
- den Bericht des Stiftungsvorstandes entgegenzunehmen,
- den Mindestbeitrag festzulegen, ab dem Stifterinnen und Stifter Mitglied der
Stiftungsversammlung werden,
- Mitglieder für den Stiftungsrat und Stiftungsvorstands vorzuschlagen (ergänzend zu
Vorschlägen von Stiftungsrat und -vorstand)
- Ideen und Vorschläge für die erfolgreiche Bürgerstiftungsarbeit der nächsten Jahre zu
entwickeln und einzubringen,- ausscheidende Stiftungsratsmitglieder innerhalb von 3 Monaten zu wählen, wenn mehr als
die Hälfte der Stiftungsratsmitglieder inmitten der Amtszeit ihr Amt niederlegen
- der Auflösung der Stiftung zuzustimmen.


5. Die Stiftungsversammlung wird mindestens alle zwei Jahre vom Vorsitzenden des Stiftungsrates
mit einer Frist von 14 Kalendertagen einberufen. Sie ist ferner dann einzuberufen, wenn mehr als die
Hälfte der Stiftungsratsmitglieder inmitten der Amtszeit ihr Amt niedergelegt haben. Wird dem
Antrag nicht entsprochen oder sind Personen, an welche der Antrag zu richten wäre, nicht
vorhanden, so können die in Absatz 1 bezeichneten Stifter unter Mitteilung des Sachverhaltes die
Einberufung selbst bewirken. Die Sitzungen der Stiftungsversammlungen werden, sofern die
Stiftungsversammlung nichts anderes bestimmt, von dem Vorsitzenden des Stiftungsrates geleitet.
Die Stiftungsversammlung ist bei satzungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder der Stifterversammlung beschlussfähig. Zu Beginn jeder Sitzung wählt die
Stiftungsversammlung aus ihrer Mitte einen Protokollführer. Über die Ergebnisse der Sitzungen sind
Niederschriften anzufertigen, die von dem Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen
und allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zuzuleiten sind.


6. Bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Ziele, Zwecke, Arbeitsgrundlagen und Ideale der
Stiftung oder rufschädigendem Verhalten können Stifter aus der Stiftungsversammlung
vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlossen werden und Ihren „Stifter-“Status aberkannt
bekommen. Dieses geschieht auf Antrag des Vorstands mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder des
Gesamtgremiums aus Vorstand und Stiftungsrat. (s. § 11 Abs. 2 e und § 9 Abs. 2 f) 

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§14 Beschlüsse

1. Der Vorstand und der Stiftungsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei gemeinsamer Sitzung von Stiftungsrat und Vorstand für die Wahl der Mitglieder der Gremien gilt dies entsprechend für die Beschlüsse. 

2. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Jedes Mitglied kann max. ein weiteres Mitglied vertreten. Über Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen und den jeweiligen Organmitgliedern zur Kenntnis zu geben und aufzubewahren.

3. In der Einladung zur Sitzung kann vorgesehen werden, dass Organmitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilnehmen und andere Rechte ausüben können; Absatz 1 gilt entsprechend. Wird die Ausübung von Rechten ohne Anwesenheit am Versammlungsort nach Absatz 3 zugelassen, muss in der Einladung auch angegeben werden, wie die Organmitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind ebenfalls zulässig.

4. Über Beschlüsse zur Bestellung des Vorstandes und des Stiftungsrats ist die Stiftungsbehörde zeitnah nach Beschlussfassung zu unterrichten.

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§15 Satzungsänderung

1. Satzungsänderungen sind abschließend im BGB geregelt. Sie sind zulässig, sofern sie vom Stifter nicht ausgeschlossen wurden, sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen

oder aufheben. Über Satzungsänderungen beschließt der Vorstand mit Zustimmung

des Stiftungsrats. Der Beschluss muss mindestens mit 2/3 der Stimmen aller

Mitglieder von Vorstand und Stiftungsrat gefasst werden.

(2) Sofern der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder er das Gemeinwohl gefährdet, kann durch eine Satzungsänderung ein anderer Zweck gegeben oder der Zweck der Stiftung erheblich beschränkt werden. Diese Veränderung ist nur möglich, wenn gesichert erscheint, dass der neue oder beschränkte Zweck dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils ¾ der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates.

3. Satzungsänderungen müssen von der Stiftungsbehörde genehmigt werden. Sie sind ihr mit einem formlosen begründeten Antrag unverzüglich nach Beschlussfassung zur Genehmigung vorzulegen.

4. Die gesetzlichen Möglichkeiten des jeweils gültigen Stiftungsrechts bleiben unberührt.

§16 Umgestaltung in eine Verbrauchsstiftung / Zulegung und Zusammenlegung / Auflösung der Stiftung

1. Haben sich die Verhältnisse wesentlich verändert und reicht eine Satzungsänderung nicht aus, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen, kann der Vorstand und Stiftungsrat in gemeinsamer Sitzung mit einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder die Zulegung zu einer anderen steuerbegünstigten Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen. Stiftungen können nur durch schriftlichen Vertrag zugelegt oder zusammengelegt werden. Der Zulegungsvertrag oder der Zusammenlegungsvertrag bedarf der Genehmigung durch die für die übernehmende Stiftung nach Landesrecht zuständige Behörde.

2. Kann der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden und reicht eine Satzungsänderung nicht aus dies zu ändern, kann der Vorstand und Stiftungsrat in gemeinsamer Sitzung durch Satzungsänderung die Umgestaltung in eine Verbrauchsstiftung beschließen.

3. Wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann und Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommen, soll der Vorstand mit Beschluss von Vorstand und Stiftungsrat in gemeinsamer Sitzung die Stiftung auflösen.

4. Die Beschlüsse nach Absätzen 2 und 3 müssen mit einer Mehrheit von ¾ der (jeweiligen) Mitglieder gefasst werden und sind der zuständigen Stiftungsbehörde mit einem begründeten Antrag unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen.

§17 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Detmold, diese hat das Stiftungsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bürgerstiftung Detmold zu verwenden.

§18 Stiftungsbehörde und deren Unterrichtung

Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Detmold, oberste Stiftungsbehörde ist das für Stiftungsrecht zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist alljährlich innerhalb der Frist nach dem StiftG NRW unaufgefordert der Jahresabschluss, vorzugsweise per E-Mail, sowie ein aktueller Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes vorzulegen (Hinweis: AEAO Nr. 3 zu §59 – Dreijahreszeitraum).

§19 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen über Zu- und Zusammenlegung, über die Umgestaltung in eine Verbrauchsstiftung und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§20 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag der Zustellung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.

Detmold, den 01.07.2026